Anzeige der Weitergabe von Rufnummern
. Jede Weitergabe von Rufnummern, Rufnummernbereichen oder Rufnummernblöcken nach § 10 Abs. 5 KEM-V 2009 ist vom Bescheidinhaber spätestens bis 24.00 Uhr am Tag der erfolgten Weitergabe einzutragen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Anzeige der Weitergabe von Rufnummern
. Jede Weitergabe von Rufnummern, Rufnummernbereichen oder Rufnummernblöcken nach § 10 Abs. 5 KEM-V 2009 ist vom Bescheidinhaber spätestens bis 24.00 Uhr am Tag der erfolgten Weitergabe einzutragen.