Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Anzeige der Weitergabe von Rufnummern

. Jede Weitergabe von Rufnummern, Rufnummernbereichen oder Rufnummernblöcken nach ist vom Bescheidinhaber spätestens bis 24.00 Uhr am Tag der erfolgten Weitergabe einzutragen.