Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Allgemeines

(1) Diese Verordnung besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und den planlichen Darstellungen im Maßstab 1:50 000 sowie aus aus raumplanungsfachlicher Sicht festgelegten Kriterien für die Umsetzung von Windkraftanlagen in der jeweiligen Eignungszone (Anlage 1).

(2) Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung von Eignungszonen, in denen die Errichtung von Windkraftanlagen zulässig ist, sowie die Festlegung von Ausschlusszonen, in denen die Errichtung von Windkraftanlagen keinesfalls zulässig ist.