Alle Rechtstexte

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 9/2023

Änderung

LGBl. Nr. 48/2023

LGBl. Nr. 86/2023

LGBl. Nr. 56/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2022, wird verordnet:

Örtlicher Geltungsbereich

Der örtliche Geltungsbereich dieser Verordnung bezieht sich auf die Gebiete der Gemeinden Deutschkreutz, Frankenau-Unterpullendorf, Großwarasdorf, Halbturn, Horitschon, Mannersdorf an der Rabnitz, Neusiedl am See, Nikitsch, Pama, Raiding und Weiden am See.

Allgemeines

(1) Diese Verordnung besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und den planlichen Darstellungen im Maßstab 1:50 000 sowie aus aus raumplanungsfachlicher Sicht festgelegten Kriterien für die Umsetzung von Windkraftanlagen in der jeweiligen Eignungszone (Anlage 1).

(2) Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung von Eignungszonen, in denen die Errichtung von Windkraftanlagen zulässig ist, sowie die Festlegung von Ausschlusszonen, in denen die Errichtung von Windkraftanlagen keinesfalls zulässig ist.

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) und sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 48/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 86/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.