Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Speicherdauer im Aktennachweissystem für Zollzwecke

. (1) Die im Aktennachweissystem verarbeiteten Daten sind nur so lange aufzubewahren, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie erfasst wurden, erforderlich ist.

(2) Die im Aktennachweissystem für Zollzwecke gespeicherten Daten sind, beginnend mit dem Tag der Einleitung der Ermittlungen gemäß oder , zu löschen nach Ablauf

1. eines Jahres nach der letzten Ermittlungshandlung in Strafverfahren, bei denen die Einstellung des Strafverfahrens noch nicht verfügt ist gemäß oder ,

2. von drei Jahren in Strafverfahren bei denen die Einstellung des Strafverfahrens noch nicht verfügt ist gemäß oder ,

3. von sechs Jahren bei Strafverfahren, die zur Erhebung der Anklage oder Anberaumung der mündlichen Verhandlung, aber noch nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben, oder

4. von zehn Jahren bei Strafverfahren, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben.

(3) Wird in einem Verfahren nach Abs. 2 der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen oder die Anberaumung der mündlichen Verhandlung gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, sind seine Daten unverzüglich zu löschen.