Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde und die gemäß ermächtigten Behörden sind berechtigt, Daten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke einzugeben und abzufragen.

(2) Eine Abfrage im Aktennachweissystem für Zollzwecke enthält folgende personenbezogene Daten:

1. bei Personen: den Vornamen und/oder den Familiennamen und/ oder den Geburtsnamen und/oder frühere Familiennamen und/ oder angenommene Namen und/oder das Geburtsdatum;

2. bei Unternehmen: die Firma und/oder den im Geschäftsverkehr benutzten Firmennamen und/oder die Anschrift und/ oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und/oder die Verbrauchsteuer-Registriernummer.