Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) In der in genannten Kategorie dürfen keine Daten zu Personen verarbeitet werden.

(2) In den in bis 4 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:

1. Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Familiennamen und angenommene Namen;

2. Geburtsdatum und Geburtsort;

3. Staatsangehörigkeit;

4. Geschlecht;

5. Nummer, Ausstellungsort und Ausstellungsdatum der Identitätsdokumente (Reisepässe, Personalausweise, Führerscheine);

6. Anschrift;

7. besondere objektive und ständige physische Kennzeichen;

8. Grund für die Eingabe der Daten;

9. vorgeschlagene Maßnahmen;

10. Warncode mit Hinweis auf frühere Erkenntnisse hinsichtlich Bewaffnung, Gewalttätigkeit oder Flucht;

11. amtliches Kennzeichen des Transportmittels.

(3) In der in genannten Kategorie dürfen nur der Familienname und der Vorname des Sachverständigen als personenbezogene Angabe verarbeitet werden.

(4) In den in und 8 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:

1. Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Familiennamen und angenommene Namen;

2. Geburtsdatum und Geburtsort;

3. Staatsangehörigkeit;

4. Geschlecht;

5. Anschrift.

(5) Im Zollinformationssystem und im Aktennachweissystem dürfen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des verarbeitet werden.