Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Das Bundeskriminalamt erhält direkten Zugang zu dem gemäß eingerichteten gemeinsamen automatischen Informationssystem für Zollzwecke (ZIS-MS).

(2) Das Bundeskriminalamt ist berechtigt, zur Bekämpfung gerichtlich strafbarer Handlungen betreffend die in § 119b Z 1 lit. a bis c ZollR-DG genannten Rechtsvorschriften Bezug habende Daten des ZIS-MS zu verarbeiten.