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Stammfassung: BGBl. Nr. 52/1964

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02.05.1963

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Nachdem der am 6. September 1962 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr samt Anlagen und Briefwechsel, welcher also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag samt Anlagen und Briefwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 2. Mai 1963.

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Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 3. Feber 1964 ausgetauscht worden; der Vertrag ist somit gemäß seinem

am 3. März 1964 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

und

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

sind in dem Bestreben, den nachbarlichen Verkehr und den Durchgangsverkehr zwischen den Zollgrenzzonen zwischen der Vertragsparteien zu erleichtern, übereingekommen, einen Vertrag zu schließen.

Zu diesem Zwecke haben zu Bevollmächtigten ernannt:

Der Herr Bundespräsident der Republik Österreich:

Herrn Dr. Josef Stangelberger, Sektionschef im Bundesministerium für Finanzen.

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:

Herrn Dr. Friedrich Janz, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, und

Herrn Dr. Karl Zepf, Ministerialdirektor im Bundesministerium für Finanzen.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1.1.2006

2. Der Briefwechsel wurde als Anlage 3 dokumentiert.

ABSCHNITT I

Grenzverkehr

Begriffsbestimmungen

(1) Grenzverkehr im Sine dieses Vertrages ist der in diesem Abschnitt geregelte nachbarliche Warenverkehr zwischen den beiderseitigen Zollgrenzzonen.

(2) Zollgrenzzonen sind die beiderseitigen Gebietsstreifen, die sich entlang der gemeinsamen Zollgrenze in einer Tiefe von höchstens 20 km erstrecken. Die Gemeinden und Teile von Gemeinden, die in den Zollgrenzzonen liegen, sind in der Anlage I aufgeführt. Das österreichische Bundesministerium für Finanzen und der deutsche Bundesminister für Finanzen können die in der Anlage enthaltenen Verzeichnisse im Rahmen der durch Satz 1 bestimmten Begrenzung im gegenseitigen Einverständnis unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Grenzverkehrs und der Grenzbewohner abändern.

(3) Grenzbewohner im Sinne dieses Vertrages sind natürliche Personen, die in den Zollgrenzzonen ihren Wohnsitz haben.

Land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr

(1) Grenzbewohnern, die ihre Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der Zollgrenzzone der eines Vertragspartei haben und in der anderen Zollgrenzzone gelegene land-, forst-, fischerei- oder jagdwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaften, können frei von Ein- und Ausgangsabgaben ein- und ausführen:

1. die zur Bewirtschaftung und Erhaltung dieser Grundstücke erforderlichen Rohstoffe, Hilfsmittel, Geräte, Maschinen, Fahrzeuge und Arbeitstiere. Die nicht verbrauchten Mengen, sowie die Geräte, Maschinen, Fahrzeuge und Arbeitstiere sind zurückzubringen;

2. die aus diesen Grundstücken gewonnenen Erzeugnisse, das dort erlegte Wild und die dort gefangenen Fische, sofern diese Waren in dem Zustand über die Grenze gebracht werden, in dem sie üblicherweise von diesen Grundstücken weggebracht werden.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten entsprechend für juristische Personen, die Wirtschaftsgebäude in der Zollgrenzzone der einen Vertragspartei haben und in der anderen Zollgrenzzone Grundstücke bewirtschaften, ohne Rücksicht darauf, ob sich ihr Sitz in der Zollgrenzzone befindet.

(3) Zur Erlangung der Abgabenbefreiung nach Absatz 1 sind das Bewirtschaftungsrecht sowie Lage, Größe und Bewirtschaftungsart des Grundstückes nachzuweisen.

Verbringung von Tieren über die Grenze zum vorübergehenden Verbleib

(1) Von Ein- und Ausgabenabgaben sind befreit:

1. Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone aus dieser auf Weideplätze oder zur Stallfütterung in die andere Zollgrenzzone bringen und innerhalb des üblichen jährlichen Weide- oder Fütterungszeitraumes zurückbringen;

2. Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone aus dieser zum Wiegen, Belegen, Beschlagen, Schneiden oder zur tierärztlichen Behandlung in die andere Zollgrenzzone bringen und nachher zurückbringen;

3. Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone auf Messen, Märkte oder Ausstellungen in der anderen Zollgrenzzone bringen und nachher zurückbringen.

(2) Die Abgabenbefreiung erstreckt sich auch auf Futter, das für die in Absatz 1 genannten Tiere in die andere Zollgrenzzone gebracht wird. Das nicht verbrauchte Futter ist in die Herkunftszone zurückzubringen.

(3) Die von den in Absatz 1 genannten Tieren während ihres Aufenthalts in der anderen Zollgrenzzone gewonnenen Erzeugnisse, einschließlich der dort geborenen Jungtiere, können frei von Ein- und Ausgangsabgaben in die Herkunftszone der Tiere gebracht werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für juristische Personen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2.

Persönliche Verpflegung

(1) Von Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit:

1. Lebensmittel einschließlich Getränke, die von Grenzbewohnern der einen Zollgrenzzone in die andere Zollgrenzzone als persönliche Verpflegung mitgeführt oder für sie zu diesem Zwecke von ihren Angehörigen oder Arbeitnehmern nachgebracht werden, soweit sie den Tagesbedarf nicht übersteigen.

2. Lebensmittel einschließlich Getränke, die zur Versorgung der bei der Bewirtschaftung der in genannten Grundstücke tätigen Personen dienen.

(2) Grenzbewohner über 17 Jahre können täglich einmal frei von Ein- und Ausgangsabgaben bis zu 0,25 Liter Spirituosen zum eigenen Verbrauch aus der Zollgrenzzone, in der sie ihren Wohnsitz haben, in die andere Zollgrenzzone mitführen. Im übrigen erstreckt sich die Abgabenbefreiung nach Absatz 1 nicht auf Spirituosen.

(3) Grenzbewohner über 17 Jahre können täglich einmal bis zu 25 Zigaretten oder 5 Zigarren oder 25 Gramm Tabak zum eigenen Verbrauch frei von Ein- und Ausgangsabgaben aus der Zollgrenzzone, in der sie ihren Wohnsitz haben, in die andere Zollgrenzzone mitführen.

Lebensmittel zum Verbrauch im Haushalt

(1) Soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone aus der anderen Zollgrenzzone zum Verbrauch in ihrem Haushalt täglich einmal für jede zum Haushalt gehörige Person nachstehende Waren frei von Ein- und Ausgangsabgaben mitbringen:

1. Fleisch, genießbarer Schlachtabfall und Wurst bis zu insgesamt 500 Gramm;

2. Müllereierzeugnisse aus Getreide oder Hülsenfrüchte bis zu insgesamt 1 Kilogramm;

3. Brot und andere gewöhnliche Backwaren bis zu insgesamt 1 Kilogramm;

4. Milch bis zu 1 Liter;

5. Milcherzeugnisse (einschließlich Butter) bis zu 250 Gramm;

6. Obst und Gemüse bis zu insgesamt 1 Kilogramm;

7. tierische und pflanzliche Fette (ausschließlich Butter) bis zu insgesamt 500 Gramm.

(2) Die Einfuhr darf nur an Wochentagen, für jeden Haushalt täglich nur einmal, während der Amtsstunden des Grenzzollamtes und nur auf einer Zollstraße erfolgen. Zur Erlangung der Abgabenbefreiung nach Absatz 1 hat der Grenzbewohner die Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen nachzuweisen.

(3) Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone können aus der anderen Zollgrenzzone wildwachsende Beeren und frische Pilze frei von Ein- und Ausgangsabgaben mitbringen.

Arzneimittel

Von Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit Arzneimittel, Seren, Impfstoffe und diagnostische Mittel, sämtliche in Aufmachung für den Einzelverkauf, sowie Verbands- und Desinfektionsmittel,

1. die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone für den eigenen Bedarf aus der anderen Zollgrenzzone mitbringen, wenn sie nach ihrer Menge zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt sind und die örtlichen Verhältnisse die Einbringung aus der anderen Zollgrenzzone erfordern;

2. Die Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen aus der einen Zollgrenzzone zur unmittelbaren Verwendung bei der Behandlung in der anderen Zollgrenzzone mitbringen, wobei die nicht verbrauchten Mengen in die Herkunftszone zurückzubringen sind.

Blumen und Zierpflanzen

Von Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit Sträuße, Blumenkörbe, Kränze und ähnliche Waren, ferner Pflanzen sowie natürliche oder künstliche Blumen, wenn sie anläßlich einer religiösen oder weltlichen Feierlichkeit, anläßlich eines Leichenbegängnisses, eines Totengedenktages oder zur Ausschmückung von Gotteshäusern als persönliche Gabe von einer Zollgrenzzone in die andere gebracht werden.

Einfuhr von gewissen Roh- und Hilfsstoffen

Düngemittel jeder Art, Flachs und Hanf in Stengeln, Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch zerkleinert, Heu, Luzerne, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, ferner Torf, Moorerde, gewöhnliche Erden, Sand, Steine und Kies, Lehm und Ton, alle unbearbeitet, die aus der Zollgrenzzone der einen Vertragspartei stammen und für den eigenen Bedarf der Grenzbewohner der anderen Zollgrenzzone dorthin gebracht werden, sind von Ein- und Ausgangsabgaben befreit, soweit die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derartige Einfuhren erfordern.

Einfuhr von Material für bestimmte Zwecke

(1) Von Ein- und Ausgangsabgaben ist Baubedarf befreit, der aus der einen Zollgrenzzone in die andere verbracht wird

1. zur Instandsetzung oder Regulierung von Grenzflüssen und sonstigen Grenzgewässern;

2. zum Bau oder zu Erhaltung von Straßen und Wegen, deren Baulast die eine Vertragspartei oder eine ihrer Gebietskörperschaften trägt und die in der Zollgrenzzone der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise verlaufen.

(2) Das nicht verbrauchte Material ist in die Herkunftszone zurückzubringen. Die Abgabenbefreiung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Verwendungszweck durch eine Bescheinigung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nachgewiesen wird.

Deputate

Von Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit Deputatholz, Deputatkohle und Deputatsalz, die bezugsberechtigte Grenzbewohner zur Verwendung im eigenen Haushalt aus einer Zollgrenzzone in die andere bringen.

Veredlungsverkehr

(1) Waren des eigenen Bedarfs der Grenzbewohner, die aus einer Zollgrenzzone in die andere zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung gebracht und nachher in die Herkunftszone zurückgebracht werden, sind von Ein- und Ausgangsabgaben befreit, wenn die örtlichen Verhältnisse diese Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung erfordern. Die Prüfung dieser Voraussetzung entfällt bei Ausbesserungsverkehren im Rahmen von Garantieverpflichtungen.

(2) Die Abgabenbefreiung erstreckt sich auf die bei der Wiedereinfuhr der veredelten Waren nach dem innerstaatlichen Recht zu erhebenden Eingangsabgaben. Dies gilt jedoch nicht, soweit

1. Zutaten verwendet worden sind, die sich in dem Staat, in dem die Veredelung stattgefunden hat, nicht im freien Verkehr befunden haben, oder

2. Ersatz- oder Zubehörteile in Maschinen oder Fahrzeuge eingebaut worden sind.

(3) Die Zollbehandlung der Nebenerzeugnisse und Abfälle, die nicht in die Herkunftszone zurückgebracht werden, richtet sich nach der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet sie verbleiben.

Waren zum vorübergehenden Gebrauch

(1) Von Ein- und Ausgangsabgaben sind unter der Bedingung der Wiederausfuhr in die Herkunftszone befreit:

1. Werkzeuge, Geräte, Instrumente, Apparate, Maschinen und Materialien, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone zur Ausübung ihres Berufes oder zur Durchführung von anderen Arbeiten in der anderen Zollgrenzzone bringen. Diese Gegenstände dürfen nicht zur gewerblichen Herstellung von Waren oder zum gewerblichen Verleih dienen;

2. Umschließungen, die zum Füllen oder Entleeren von einer Zollgrenzzone in die andere gebracht werden;

3. andere Gegenstände, einschließlich Fahrzeuge und Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone zum eigenen Gebrauch in die andere Zollgrenzzone mit sich führen;

4. Geräte, Fahrzeuge, Gespanne, einschließlich der Zubehörteile, die Rettungsdienste der einen Zollgrenzzone zur Hilfeleistung bei Feuerbrünsten, Überschwemmungen, Unglücksfällen usw. in die andere Zollgrenzzone mit sich führen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Gegenstände sind nach beendeter Tätigkeit, spätestens jedoch nach sechs Monaten, in die Herkunftszone zurückzubringen.

Abfertigungsverfahren bei vorübergehend ein- und ausgeführten Waren

(1) Die Abgabenbefreiung bei der vorübergehenden Ein- und Ausfuhr von Waren wird nur gewährt, wenn die Nämlichkeit der Ware gesichert werden kann. Die zollamtlichen Kennzeichen der einen Vertragspartei werden von den Zollbehörden der anderen Vertragspartei anerkannt. Vorbehaltlich bleibt das Recht, eigene Kennzeichen anzubringen.

(2) Die Sicherheitsleistung für die Abgaben sowie Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen sollen auf das geringste, mit ihrem Zwecke zu vereinbarende Maß beschränkt werden. Im land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr ( Nr. 1), beim Verbringen von Tieren über die Grenze (), für Fahrzeuge und Geräte von Rettungsdiensten ( Nr. 4), sowie für Gegenstände zum religiösen Gebrauch sowie Fahrzeuge, Instrumente und andere Gegenstände, die Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen und Geistliche zur Berufsausübung in der anderen Zollgrenzzone benutzen ( Nr. 1 und 3), wird von einer Sicherheitsleistung angesehen und in der Regel auch kein Zollpapier ausgestellt, sofern nicht im Einzelfall Mißbräuche hierzu Anlaß geben.

(3) Anläßlich der vorübergehenden Ein- und Ausfuhr von Maschinen, Fahrzeugen und Tieren nach , 3, 11 und 12 können die dafür erforderlichen Treib- und Schmierstoffe, das Futter und der übrige Bedarf in den üblichen Mengen abgabenfrei mitgebracht werden. Die nicht verbrauchten Mengen sind in die Herkunftszone zurückzubringen.

Kraftfahrzeuge bei Doppelwohnsitz

Grenzbewohner, die neben ihrem gewöhnlichen Wohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) in der einen Zollgrenzzone auch einen Wohnsitz in der anderen Zollgrenzzone habe, können ihr in dem Staate ihres gewöhnlichen Wohnsitzes zugelassenes Personkraftfahrzeug vorübergehend zum eigenen Gebrauch in die andere Zollgrenzzone einführen.

Örtliche und zeitliche Erleichterungen

Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können die Zollbehörden der Vertragsparteien auf Antrag die Ein- und Ausfuhr von Waren im Grenzverkehr auch über andere Wege als Zollstraßen und auch außerhalb der Zollstunden gestatten. Die Anträge sind an die Zollämter der Vertragsparteien zu richten, die dem Ort des beabsichtigten Grenzübertrittes am nächsten liegen. Keiner Bewilligung bedürfen Rettungsdienste ( Nr. 4) und die Verbringung von Waren im land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr grenzdurchschnittener Grundstücke.

ABSCHNITT II

Durchgangsverkehr

Allgemeine Bestimmungen

(1) Durchgangsverkehr im Sinne dieses Vertrages ist der Verkehr mit Waren und Beförderungsmitteln zwischen zwei Orten der einen Zollgrenzzone über die andere Zollgrenzzone, wenn die Durchgangsstrecke die nächste oder verkehrstechnische günstigste Verbindung darstellt.

(2) Die Erleichterungen dieses Abschnittes gelten für die in Anlage II bezeichneten Durchgangsstrecken. Das österreichische Bundesministerium für Finanzen und der deutsche Bundesminister für Finanzen können im Rahmen des Absatzes 1 das Verzeichnis der Durchgangsstrecken im gegenseitigen Einvernehmen unter Berücksichtigung der Verkehrsbedürfnisse ändern.

Abgabenbefreiung

(1) Im Durchgangsverkehr werden Ein- und Ausgangsabgaben nicht erhoben und keine Sicherheit verlangt, wenn die für den Durchgangsverkehr geltenden Bestimmungen eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen wird von der Erhebung der Ein- und Ausgangsabgaben abgesehen, wenn der Nachweis erbracht wird, daß die Ware oder das Beförderungsmittel in unverändertem Zustand in den Ausgangsstaat zurückgeführt worden ist.

(2) Im Durchgangsverkehr wird für Kraftfahrzeuge, die im Gebiet der einen Vertragspartei zugelassen sind, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Kraftfahrzeugsteuer nicht erhoben. Die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern im Durchgangsverkehr mit diesen Kraftfahrzeugen unterliegen nicht der Beförderungssteuer des Durchgangsstaates, sondern der Beförderungssteuer des Ausgangsstaates. Die Erleichterungen dieses Absatzes werden nur gewährt, wenn die für den Durchgangsverkehr geltenden Bestimmungen eingehalten werden.

Verfahrensbestimmungen

(1) Die zuständigen Zollbehörden der Vertragsparteien regeln im gegenseitigen Einvernehmen das Verfahren zur Überwachung des Durchgangsverkehrs.

(2) Zur Vereinfachung der Grenzabfertigung werden insbesondere

1. die Abfertigungspapiere des Ausgangsstaates auch im Durchgangsstaat verwendet,

2. die von den Zollbehörden des Ausgangsstaates ausgestellten Verschlußanerkenntnisse von den Zollbehörden des Durchgangsstaates anerkannt,

3. die von den Zollämtern des Ausgangsstaates angelegten Zollverschlüsse von den Zollämtern des Durchgangsstaates anerkannt. Die Zollämter des Durchgangsstaates können jedoch, wenn dies zur Verhütung von Mißbräuchen erforderlich erscheint, zusätzliche Verschlüsse anlegen oder unter Abnahme der Verschlüsse die Sendungen untersuchen und sie nachher mit eigenen Zollverschlüssen versehen.

(3) Die Eingangszollämter des Durchgangsstaates können Sendungen zurückweisen oder ergänzende Sicherheitsmaßnahmen treffen, wenn die Nämlichkeit der Sendungen nicht einwandfrei gesichert werden kann.

(4) Bei kurzen Durchgangsstrecken kann von der Durchführung eines Zollverfahrens im Ausgangsstaat und im Durchgangsstaat Abstand genommen werden. Der Durchgangsstaat ist jedoch berechtigt, die zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen seine Zollvorschriften, insbesondere gegen die Bestimmungen dieses Vertrages, erforderlichen Kontrollmaßnahmen durchführen.

Verhalten während des Durchgangs

(1) Das Auf-, Ab-, und Umladen von Waren während des Durchgangs ist nicht zulässig.

(2) Mit Ausnahme des notwendigen Umsteigens bei öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen Personen während des Durchgangs weder aufgenommen noch abgesetzt werden.

(3) Von der Durchgangsstrecke darf nur abgewichen werden, wenn diese unbefahrbar ist.

(4) Werden Waren oder Beförderungsmittel während des Durchgangs ganz oder teilweise vernichtet oder geraten sie während des Durchgangs in Verlust, so ist dies unverzüglich der nächsten Zoll- oder Polizeidienststelle zu melden und von ihr eine schriftliche Tatbestandsaufnahme zu verlangen. Diese ist dem Ausgangszollamt des Durchgangsstaates und dem Eingangszollamt des Ausgangsstaates vorzulegen.

Sonderregelungen

Die Abkommen zwischen den Vertragsparteien

1. über den erleichterten Straßendurchgangsverkehr zwischen Salzburg und Lofer über deutsches Gebiet und zwischen Garmisch-Partenkirchen und Pfronten/Füssen über österreichisches Gebiet vom 14. September 1955 und

2. über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze) vom 14. September 1955

bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt.

ABSCHNITT III

Gemeinsame Bestimmungen

Ein- und Ausgangsabgaben

(1) Ein- und Ausgangsabgaben im Sinne dieses Vertrages sind die Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle anderen anläßlich der Wareneinfuhr und Warenausfuhr erhobenen Steuern und Gebühren, jedoch nicht Gebühren für besondere Dienstleistungen. Andere Belastungen, die anläßlich der Wareneinfuhr oder Warenausfuhr erhoben werden, werden wie Ein- und Ausgangsabgaben behandelt. Die Kraftfahrzeugsteuer und die Beförderungssteuer sind keine Ein- und Ausgangsabgaben.

(2) Gebühren für eine besondere Inanspruchnahme der Zollverwaltungen werden im land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr () und beim Verbringen von Tieren über die Grenze () für Abfertigungen außerhalb der Amtsstunden jedoch innerhalb der Zollstunden nicht erhoben.

Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

Waren, für die nach diesem Vertrag Abgabenbefreiung oder Abgabenbegünstigung gewährt wird, sind von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit. Die für solche Waren zu leistenden Zahlungen unterliegen nicht etwaigen Beschränkungen des Zahlungsverkehrs.

Überwachungs- und Durchführungsmaßnahmen

(1) Die Zollbehörden der Vertragsparteien werden im Rahmen des innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine mißbräuchliche Ausnützung der in diesem Vertrag vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern. Sie können im Einzelfall die in diesem Vertrag vorgesehenen Erleichterungen verweigern, wenn der begründete Verdacht eines Mißbrauchs besteht.

(2) Die Zollbehörden der Vertragsparteien werden zusammenwirken, damit einander gegenüberliegende Zollstellen möglichst während der gleichen Zeit geöffnet sind und übereinstimmende Abfertigungsbefugnisse erhalten.

(3) Das österreichische Bundesministerium für Finanzen und der deutsche Bundesminister für Finanzen können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus dem Vertrag ergeben, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln bei seiner Auslegung, unmittelbar miteinander verkehren. Sie werden auch einander mitteilen, welche nach dem innerstaatlichen Recht zuständigen Zollbehörden als „zuständige Zollbehörden“ im Sinne dieses Vertrages zu betrachten sind.

ABSCHNITTIV

Schlussbestimmungen

Berlinklausel

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenseitige Erklärung abgibt.

Frühere Vereinbarungen

Die Vertragsparteinen sind darüber einig, daß nach Inkrafttreten dieses Vertrages alle früheren zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarungen über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr nicht mehr angewendet werden.

Ratifikation, Inkrafttreten und Kündigung

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Der Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Der Vertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 6. September 1962, in zwei Urschriften.

Anlage I

(zu )

A. Verzeichnis der zur deutschen Zollgrenzzone gehörenden Gemeinden und Teile von Gemeinden

1. Hauptzollamt Lindau:

Altstätten

Oberstaufen

Balderschwang

Oberstorf

Blaichach

Ofterschwang

Bodolz

Opfenbach

Bolsterlang

Petersthal

Buching

Pfronten

Burgberg

Prem

Eisenberg

Reitnau

Fischen i. Allgäu

Rettenberg

Füssen

Rieden

Hergensweiler

Roßhaupten

Hindelang

Rückholz

Hopfen am See

Scheidegg

Hopferau

Schlachters

Immerstadt (ohne die Gemeindeteile Akams, Diepolz, Eckarts, Rauenzell und Stein)

Schwangau

Seeg

 

Sonthofen

 

Stiefenhofen

Jungholz (Zollanschluß)

Trauchgau

Lechbruck

Vorderburg

Lindau (B)

Wasserburg am Bodensee

Lindenberg /Allgäu

Weiler-Simmerberg

Mittelberg (Zollanschluß)

(ohne den Gemeindeteil Ellhofen

Mittelberg-Oy

Weißenberg

Nesselwang

Weißensee

Nonnenhorn

Wertach

Obermaiselstein

Wildsteig

Oberreute

Wohmbrechts

2. Hauptzollamt Rosenheim:

Aschau im Chiemgau

Marquartstein

Bad Wiessee

Mittenwald

Bayersoien

Neubeuern

Bayrischzell

Nußdorf a. Inn

Bernau a. Chiemsee

Oberammergau

Brannenburg

Obergau

Ettal

Oberaudorf

Farchant

Pfraundorf

Fischbachau

Raubling

Flintsbach a. Inn

Reischenhart

Frasdorf

Reit im Winkl

Garmisch-Partenkirchen

Rohrdorf

 

Rottach-Egern

Grainau

Sachrang

Großbrannenburg

Samerberg

Großholzhausen

Saulgrub

 

Schleching

Höhenmoos

Schliersee

Jachenau

Tegernsee

Kiefersfelden

Umratshausen

Kreuth

Unterammergau

Krün

Unterwössen

Lenggries

Wallgau

Litzldorf

Wamberg

3. Hauptzollamt Bad Reichenhall:

Ainring

Leobendorf

Anger

Marktl

Asten

Marktschellenberg

Aufham

Marzoll

Bad Reichenhall

Mehring

Bayerisch Gmain

Neukirchen am Teisenberg

Berchtesgaden

Petting

Bergen

Piding

Bischofswiesen

Raitenhaslach

Burghausen

Ramsau b. Berchtesgaden

Burgkirchen a. d. Alz

 

Freilassing

 

Fridolfing

Ruhpolding

Grabenstätt

Saaldorf

Grassau

Schneizlreuth

Haiming

Schönau

Halsbach

Siegsdorf

Hammer

Stammham

Hirten (ohne Gemeindeteil Neukirch

Staudach-Egerndach

 

Surheim

 

Teisendorf

Högl

Tengling

Innzell

Tittmoning

Karlstein

Törring

Kay

Tyrlaching

Kirchanschöring

Übersee

Krichweidach

Weildorf

Königsee

Weißbach a. d.

Laufen

Alpenstraße

4. Hauptzollamt Passau:

Bad Füssing

Ruderting

Breitenberg

Ruhstorf a. d. Rott

Büchlberg (ohne den Gemeindeteil Nirsching)

(ohne den Gemeindeteil Schmidham)

Ering

Salzweg

Fürstenzell

Sandbach

Griesbach (nur Gemeindeteil Karpfham

Simbach/Inn

 

Sonnen

 

Stubenberg

Hauzenberg

Tann (ohne die Gemeindeteile

Hutthurm (ohne den Gemeindeteil Prag)

Walburgskirchen und

Jullbach

Zimmern)

Kellberg

Tettenweis (nur Gemeindeteil

Kirchdorf a. Inn

Poigham)

Kirchham

 

Kößlarn

Thyrnau

Lackenhäuser

Tiefenbach

Malching

Triftern (nur Gemeindeteil

Neuburg/Inn

Wiesing

Neuhaus/Inn

Ulbering

Neukirchen vorm Wald

Untergriesbach

 

Wegscheid

Neureichenau

Weihmörting

Obernreuth

Wildenranna

Obernzell

Wittibreuth

Otterskirchen

Wotzdorf

Passau

Zeilarn (nur die Gemeindeteile

Pocking

Gumpersdorf und

Reut

Schildthurn)

Rotthalmünster

 

5. Hauptzollamt Landshut:

Altreichenau

Jandelsbrunn

Böhmzwiesel

Waldkirchen

Hintererben

 

B. Verzeichnis der zur österreichischen Zollgrenzzone gehörenden Gemeinden und Teile von Gemeinden

Bundesland Oberösterreich

1. Politischer Bezirk Rohrbach:

Aigen im Mühlkreis

Lembach im Mühlkreis

Altenfelden

 

Arnreit

Lichtenau im Mühlkreis

Atzesberg

 

Berg bei Rohrbach

Nebelberg

 

Niederkappel

Haslach an der Mühl

Oberkappel

Hofkirchen im Mühlkreis

Oepping

Hörbich

Peilstein im Mühlviertel

Jullbach

Pfarrkirchen im

Klaffer

Mühlkreis

Kollerschlag

Putzleinsdorf

Rannastift

Schwarzenberg im

Rohrbach in Oberösterreich

Mühlkreis

Sarleinsbach

St. Oswald bei Haslach

Schlägl

Ulrichsberg

2. Politischer Bezirk Schärding:

Andorf

St. Marienkirchen bei

Brunnenthal

Schärding

Diersbach

St. Roman

Eggerding

Schardenberg

Engelhartszell

Schärding

Enzenkirchen

Sigharting

Esternberg

Suben

Freinberg

Taufkirchen an der

Kopfing im Innkreis

Pram

Mayrhof

Vichtenstein

Münzkirchen

Waldkirchen am

Rainbach im Innkreis

Wesen

St. Aegidi

Wernstein am Inn

St. Florian am Inn

Zell an der Pram

3. Politischer Bezirk Grieskirchen:

Natternbach

Neukirchen am Walde

4. Politischer Bezirk Ried im Innkreis:

Andrichsfurt

Ort im Innkreis

Antiesenhofen

Reichersberg

Aurolzmünster

Ried im Innkreis

Eitzing

St. Georgen bei

Geinberg

Obernberg am Inn

Gurten

St. Martin im Innkreis

Kirchdorf am Inn

Senftenbach

Kirchheim im Innkreis

Traiskirchen im

Lambrechten

Innkreis

Mehrnbach

Tumeltsham

Mörschwang

Utzenaich

Mühlheim am Inn

Weilbach

Obernberg am Inn

Wippenham

5. Politischer Bezirk Braunau am Inn:

Altheim

Moosdorf

Aspach

Neunkirchen an der Enknach

Braunau am Inn

Ostermiething

Burgkirchen

Perwag

Eggelsberg

Pischelsdorf am Engelbach

 

Feldkirchen bei Mattighofen

 

Polling im Innkreis

Franking

Roßbach

Geretsberg

St. Georgen am Fillmannsbach

Gilgenberg am

Weilhart

 

St. Pantaleon

Haigermoos

St. Peter am Hart

Handenberg

St. Radegund

Helpfau-Uttendorf

St. Veit im Innkreis

Hochburg-Ach

Schwand im Innkreis

Höhnhart

Trasdorf

Mauerkirchen

Treubach

Mining

Überackern

Moosbach

Weng im Innkreis

Bundesland Salzburg

1. Politischer Bezirk Salzburg-Umgebung:

Anif

Lamprechtshausen

Anthering

Mattsee

Bergheim

Nußdorf am Haunsberg

Berndorf bei Salzburg

 

Bürmoos

Oberndorf bei Salzburg

Dorfbeuern

 

Ebenau

Obertrum

Elixhausen

 

Elsbethen

Plainfeld

Eugendorf

St. Georgen bei Salzburg

Göming

 

Großmain

Seeham

Grödig

Seekirchen Land

Hallwang

Seekirchen Markt

Koppl

Wals-Siezenheim

2. Politischer Bezirk Hallein:

Adnet

Puch bei Hallein

Golling an der Salzach

St. Koloman

Hallein

Scheffau am Tennengebirge

Krispl

 

Kuchl

 

Oberalm

Vigaun

3. Politischer Bezirk St. Johann im Pongau:

Bischofshofen (ausgenommen

Mühlbach am

das Gemeindegebiet

Hochkönig

rechts der Salzach)

Pfarrwerfen

 

Werfen

4. Politischer Bezirk Zell am See:

Dienten am

St. Martin bei Lofer

Hochkönig

Saalfelden am

Lofer

Steinernen Meer

Maria Alm am

Unken

Steinernen Meer

Weißbach bei Lofer

5. Stadt Salzburg, Stadt mit eigenem Statut.

Bundesland Tirol

1. Politischer Bezirk Kitzbühel:

Kirchdorf in Tirol

St. Ulrich am Pillersee

Kössen

Waidring

Schwendt

 

2. Politischer Bezirk Kufstein:

Angath

Mariastein

Bad Häring

Niederndorf

Brandenberg

Niederndorfberg

Buchberg am Kaiser

Rettenschöss

Ebbs

Schwoich

Erl

Thiersee

Kirchbichl

 

Kufstein

Walchsee

Langkampfen

Unterangerberg

3. Politischer Bezirk Schwaz:

Achenkirch

Vomp (nur Ortsteil

Eben am Achensee

Hinterriß)

Steinberg am Rofan

 

4. Politischer Bezirk Innsbruck:

Leutasch

Seefeld in Tirol

Reith bei Seefeld

Telfs

Scharnitz

 

5. Politischer Bezirk Reutte:

Bach

Lechaschau

Biberwier

Lermoos

Bichlbach

Musau

Breitenwang

Nesselwängle

Ehenbichl

Pflach

Ehrwald

Pinswang

Elbingenalp

Reutte

Elmen

 

 

Schattwald

Forchach

Stanzach

Grän

Steeg

Häselgehr

Tannheim

Heiterwang

Vils

Hinterhornbach

Vorderhornbach

Höfen

Wängle

Holzgau

Weißenbach am Lech

Kaisers

Zöblen

Bundesland Vorarlberg

1. Politischer Bezirk Bludenz:

Lech

 

2. Politischer Bezirk Bregenz:

Alberschwende

Kennelbach

Andelsbuch

Krumbach

Au

Langen bei Bregenz

Bezau

Langenegg

Bildstein

Lauterach

Bizau

Lingenau

Lochau

Bregenz

Mellau

Buch

Möggers

Damüls

Reuthe

Doren

Riefensberg

Egg

Schnepfau

Eichenberg

Schoppernau

Fussach

Schröcken

Gaissau

Schwarzach

Hard

Schwarzenberg

Hittisau

Sibratsgfäll

Hohenweiler

Sulzberg

Höchst

Warth

Hörbranz

Wolfurt

Anlage II

(zu )

Verzeichnis der Durchgangsstrecken

A. Deutschland-Österreich-Deutschland

Straßenverkehr

1. Aach-Hittisau-Balderschwang

2. Lindau-Ziegelhaus-Bregenz-Hittisau-Balderschwang

2a. Hörbranz/Autobahn-Bregenz-Hittisau-Balderschwang

3. Lindau-Ziegelhaus-Bregenz-Hittisau-Aach

3a. Hörbranz/Autobahn-Bregenz-Hittisau-Aach

4. Aach-Hittisau-Lecknertal

5. Aach-Hittisau-Sibratsgfäll-Hirschgung

5a. Oberjoch-Tannheim-Fallmühle

6. Pfronten/Steinach-Vils-Füssen

6a. Linderhof-Plansee-Reutte-Füssen

6b. Griesen-Ehrwald-Reutte-Weißenbach-Schattwald-Oberjoch

7. Griesen-Reutte-Pfronten/Steinach

8. Griesen-Reutte-Füssen

9. Oberaudorf-Niederndorf-Wildbichl-Sachrang

9a. Oberaudorf-Niederndorf-Walchsee-Kössen-Schleching

10. Oberaudorf-Niederaudorf-Walchsee-Kaltenbach-Reit im Winkl

11. Oberaudorf-Erl-Windshausen

12. Windshausen-Niederndorf-Wildbichl-Sachrang

12a. Sachrang-Walchsee-Kössen-Reit im Winkl

12b. Sachrang-Walchsee-Kössen-Schleching

12c. Schleching-Kössen-Reit im Winkl

13. Bäckeralm-Ursprung-Landl-Thiersee-Kufstein-Kiefersfelden

14. Rauchstubenbrücke-österreichischer Teil der Walchenstraße-Geißalmbrücke

15. Stuben-nördl. Pittenbachbrücke-Achenpaß-„Blaue Tafel“-südl. Pittenbachbrücke-Walchenstraße

16. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1968)

17. Roßfeldstraße-Teile der Roßfeldstraße auf österr. Gebiet-Roßfeldstraße

17a. Schellenberg-Hagendenstein-St. Leonhard-Einfahrt Salzburg Süd zur Autobahn München-Salzburg-Wien-Walserberg-Schwarzbach-Autobahn

17b. Schellenberg-Hagendenstein-St. Leonhard-Einfahrt Salzburg Süd zur Autobahn München-Salzburg-Wien-Ausfahrt Salzburg West-Walserberg-Schwarzbach-Bundesstraße

17c. Schellenberg-Hagendenstein-St. Leonhard-Einfahrt Salzburg Süd zur Autobahn München-Salzburg-Wien-Ausfahrt Salzburg Mitte-Saalbrücke-Freilassing-Saalbrücke

18. Bayer. Gmain-Leopoldstraße-Teile der Leopoldstraße auf österr. Gebiet-Bayer. Gmain-Leopoldstraße

Gemischter Verkehr (Straßenverkehr mit Eisenbahn- und Schiffsverkehr)

1. Passau-Bahnhof-Schärding-Neuhaus/Inn

B. Österreich-Deutschland-Österreich

Straßenverkehr

1. Springen-Aach-Oberjoch-Schattwald

1a. Grän (Enge)-Fallmühle-Pfronten-Vils

2. Scharnitz-Mittenwald-Leutasch

3. Scharnitz-Mittenwald-Garmisch-Griesen-Ehrwald

4. Scharnitz-Mittenwald-Krün-Wallgau-Vorderriß-Hinterriß

5. Scharnitz-Mittenwald-Krün-Wallgau-Neu Fall-Bächental

6. Bächental-Neu Fall-Walchental-Achenwald

6a. Hinterriß-Vorderriß-Neu Fall-Bächental

7. Hinterriß-Vorderriß-Walchental-Achenwald

8. Hinterriß-Vorderriß-Walchental-Stuben-Bayrischzell-Bäckeralm-Ursprung

8a. Unken-Steinbachbrücke bei Grenzstein 182-Kesslersteg über die Sallach-Kesslerbauer

8b. Reith bei Unken-Aschauklammweg beim Grenzstein Nr. 172/1- Gamboden-Kessleralm beim Grenzstein Nr. 177b

8c. Dürnberg-Neuhäusl-Oberau-Eckersattel-Purtschellerhaus

9. Hagendenstein-Schellenberg-Au-Neuhäusl-Dürnberg

10. Hagendenstein-Schellenberg-Au-Gmerk-Dürnberg

11. Hagendenstein-Schellenberg-Zill-Dürnberg

11a. Hagendenstein-Schellenberg-Eckersattel-Putschellerhaus

11b. Hagendenstein-Schellerberg-Berchtesgaden-Torrenerjoch (Carl von Stahl-Haus)

11c. Großmain-Bayr. Gmain-Leopoldstraße-Haus Hermann (Leopoldstraße auf österreichischem Gebiet)

12. Achleiten-Passau/Haibach-Haibach

13. Achleiten-Passau/Saming-Saming

14. Achleiten-Passau/Mariahilf-Mariahilf

15. Achleiten-Passau/Voglau-Ingling

16. Achleiten-Passau-Neuhaus-Schärding

17. Haibach-Passau/Saming-Saming

18. Haubach-Passau/Mariahilf-Mariahilf

19. Haibach-Passau/Voglau-Ingling

20. Haibach-Passau-Neuhaus-Schärding

21. Saming-Passau/Voglau-Ingling

22. Saming-Passau-Neuhaus-Schärding

23. Saming-Passau/Mariahilf-Mariahilf

24. Mariahilf-Passau/Voglau-Ingling

24a. Mariahilf-Passau-Neuhaus/Inn-Schärding

25. Ingling-Passau-Neuhaus-Schärding

26. Neustift-Gottsdorf-Obernzell-Felsen/Hütt

27. Oberkappel-Kappel-Untergrießbach-Passau/Mariahilf-Mariahilf

28. Oberkappel-Kappel-Untergrießbach-Passau/Haibach-Haibach

29. Hanging-Wegscheid-Passau/Mariahilf-Mariahilf

30. Hanging-Wegscheid-Passau/Haibach-Haibach

31. Hanging-Wegscheid-Passau-Neuhaus/Inn-Schärding

32. Hanging-Wegscheid-Achleiten-Achleiten

33. Hanging-Wegscheid-Passau/Saming-Saming

Gemischter Verkehr (Straßenverkehr mit Eisenbahn- und Schiffsverkehr)

1. Achleiten-Passau/Bahnhof-Eisenbahnstrecke nach oder von Österreich

2. Achleiten-Passau/Donaulände-Schiffsstrecke nach oder von Österreich

3. Haibach-Passau/Bahnhof-Eisenbahnstrecke nach oder von Österreich

4. Haibach-Passau/Donaulände-Schiffsstrecke nach oder von Österreich

5. Saming-Passau/Bahnhof-Eisenbahnstrecke nach oder von Österreich

6. Saming-Passau/Donaulände-Schiffsstrecke nach oder von Österreich

7. Mariahilf-Passau/Bahnhof-Eisenbahnstrecke nach oder von Österreich

8. Mariahilf-Passau/Donaulände-Schiffsstrecke nach oder von Österreich

9. Ingling-Passau/Bahnhof-Eisenbahnstrecke nach oder von Österreich

10. Ingling-Passau/Donaulände-Schiffsstrecke nach oder von Österreich

DER VORSITZENDE DER ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION

Wien, 6. September 1962

Herr Vorsitzender,

Ich habe die Ehre, Ihnen folgendes mitzuteilen:

Es besteht Übereinstimmung darüber, daß mit dem Inkrafttreten des heute unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr Lehrmittel aus der einen Zollgrenzzone in die andere Zollgrenzzone für Schulen, über die der Ausfuhrstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften die Aufsicht führt, frei von Ein- und Ausgangsabgaben eingeführt werden können. Die Abgabenbefreiung hängt davon ab, daß der Verwendungszweck durch eine Bescheinigung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde des Ausfuhrstaates nachgewiesen wird.

Ich wäre Ihnen, Herr Vorsitzender, für die Bestätigung Ihres Einverständnisses zu Vorstehendem dankbar.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, dem Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Josef Stangelberger e. h.

An den Vorsitzenden der Deutschen Delegation

Herrn Ministerialdirektor Dr. Zepf

DER VORSITZENDE DER DEUTSCHEN DELEGATION

Wien, 6. September 1962

Herr Vorsitzender,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom heutigen Tag zu bestätigen, welcher folgendermaßen lautet:

(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens)

Ich habe die Ehre, Ihnen mein Einverständnis hierzu mitzuteilen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Karl Zepf e. h.

An den Vorsitzenden der Österreichischen Delegation

Herrn Sektionschef Dr. Stangelberger

Wien

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 181/1983

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 74/1982 idF BGBl. Nr. 181/1983 (DFB)

BGBl. Nr. 181/1983

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 74/1982

Fassungen ab: 01.03.1982

Erfasste Bestimmungen: Anl. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 74/1982 idF BGBl. Nr. 181/1983 (DFB)

BGBl. Nr. 74/1982

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 53/1980

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 53/1980

BGBl. Nr. 53/1980

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BGBl. Nr. 478/1973

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 478/1973

BGBl. Nr. 478/1973

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BGBl. Nr. 477/1973

Fassungen ab: 01.10.1973

Erfasste Bestimmungen: Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 477/1973

BGBl. Nr. 477/1973

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BGBl. Nr. 410/1968

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 410/1968

BGBl. Nr. 410/1968

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BGBl. Nr. 409/1968

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 409/1968

BGBl. Nr. 409/1968

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BGBl. Nr. 52/1964 · Stammfassung

Fassungen ab: 03.03.1964

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 11, Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 15, Art. 16, Art. 17, Art. 18, Art. 19, Art. 20, Art. 21, Art. 22, Art. 23, Art. 24, Art. 25, Art. 26, Anl. 3

BGBl. Nr. 52/1964

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