Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Außer den in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die nach Vertragsparteien geworden sind,

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach ;

b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach in Kraft tritt;

c) die Kündigungen nach ;

d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach ;

e) den Eingang der Notifikationen nach ;

f) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Absätze 1 und 2;

g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach .