1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.