Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Vertragsparteien und allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen notifizieren:

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte, die er nach und 34 erhalten hat;

aa) Mitteilungen über die Zuständigkeit der regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration und spätere Änderungen der Zuständigkeit nach ;

b) das Datum, an dem dieses Abkommen nach in Kraft tritt;

c) die Kündigungen, die er nach erhalten hat;

d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach ;

e) die Mitteilungen, die er nach erhalten hat;

f) das Inkrafttreten jeder Änderung nach .