Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Vertragsparteien und allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen notifizieren:
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte, die er nach und 34 erhalten hat;
aa) Mitteilungen über die Zuständigkeit der regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration und spätere Änderungen der Zuständigkeit nach ;
b) das Datum, an dem dieses Abkommen nach in Kraft tritt;
c) die Kündigungen, die er nach erhalten hat;
d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach ;
e) die Mitteilungen, die er nach erhalten hat;
f) das Inkrafttreten jeder Änderung nach .
