Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Die , 6 (ausgenommen Absatz 4), 9, 10, 11, 15 und 16 gelten auch für den Transport außergewöhnlich schwerer oder sperriger Waren mit Carnet TIR.

2. Ebenso gilt ; das verwendete Carnet TIR muß jedoch auf dem Umschlag und auf allen Abschnitten in roter Schrift gut lesbar und in der Sprache, in der das Carnet gedruckt ist, den Vermerk „Außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren“ enthalten.