Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Für außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren, die mit Carnet TIR befördert werden, wird, sofern die Vorschriften dieses Kapitels sowie des Kapitels V beachtet werden, die Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollämtern nicht gefordert.