Jede Vertragspartei ist, wenn nicht anwendbar ist, berechtigt, die Leistung einer Sicherheit und/oder die Vorlage von Zollpapieren bei der Einfuhr und Wiederausfuhr des Behälters zu verlangen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Jede Vertragspartei ist, wenn nicht anwendbar ist, berechtigt, die Leistung einer Sicherheit und/oder die Vorlage von Zollpapieren bei der Einfuhr und Wiederausfuhr des Behälters zu verlangen.