Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel II

VORÜBERGEHENDE EINFUHR

a) ERLEICHTERUNG DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR

(1) Jede Vertragspartei läßt Behälter sowohl beladen als auch leer nach Maßgabe der bis 9 zur vorübergehenden Einfuhr zu.

(2) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Behälter, über die eine Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in ihrem Hoheitsgebiet einen Kaufvertrag, Abzahlungsvertrag, Mietvertrag oder ähnlichen Vertrag geschlossen hat, nicht zur vorübergehenden Einfuhr zuzulassen.