Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Notifikation

Außer den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln 21, 22 und 26 notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen in bezeichneten Staaten

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Beitritte nach ;

b) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Abkommens nach ;

c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen dieses Abkommens nach den Artikeln 21 und 22;

d) die Kündigungen nach ;

e) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach .