Kündigung
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag der Hinterlegung beim Generalsekretär wirksam.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Kündigung
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag der Hinterlegung beim Generalsekretär wirksam.