Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kündigung

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag der Hinterlegung beim Generalsekretär wirksam.