Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Außer den in den Artikeln 19 und 20 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 12 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach ;

b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach in Kraft tritt;

c) die Kündigungen nach ;

d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach ;

e) den Eingang der Notifizierungen nach ;

f) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Absätze 1 und 2;

g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach .