Außer den in den Artikeln 19 und 20 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 12 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach ;
b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach in Kraft tritt;
c) die Kündigungen nach ;
d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach ;
e) den Eingang der Notifizierungen nach ;
f) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Absätze 1 und 2;
g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach .
