1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.