Mitteilungen an das Zollamt Österreich
. Der Bewilligungsinhaber hat dem Zollamt Österreich unverzüglich mitzuteilen:
1. Veränderungen im Zusammenhang mit der Befugnis, der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit des Bewilligungsinhabers, die dessen Eignung gemäß beeinträchtigen;
2. das Auftreten von Abfertigungsspitzen gemäß ;
3. das Auftreten von Störungen, die die ordnungsgemäße operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG gefährden könnten;
4. die Einleitung eines Notfallverfahrens gemäß sowie die Wiederverfügbarkeit des Informatikverfahrens gemäß ;
5. das Auftreten von Abweichungen im Zusammenhang mit den festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen gemäß ;
6. das Auftreten von Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit dem Informatikverfahren und den verarbeiteten Daten gemäß .
