Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitteilungen an das Zollamt Österreich

. Der Bewilligungsinhaber hat dem Zollamt Österreich unverzüglich mitzuteilen:

1. Veränderungen im Zusammenhang mit der Befugnis, der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit des Bewilligungsinhabers, die dessen Eignung gemäß beeinträchtigen;

2. das Auftreten von Abfertigungsspitzen gemäß ;

3. das Auftreten von Störungen, die die ordnungsgemäße operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des gefährden könnten;

4. die Einleitung eines Notfallverfahrens gemäß sowie die Wiederverfügbarkeit des Informatikverfahrens gemäß ;

5. das Auftreten von Abweichungen im Zusammenhang mit den festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen gemäß ;

6. das Auftreten von Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit dem Informatikverfahren und den verarbeiteten Daten gemäß .