Erweiterungen der Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte
. (1) Die Grundberechtigung gemäß ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, die in bezeichneten Tätigkeiten auch an Zivilluftfahrzeugen anderer Muster oder an anderem zivilen Luftfahrtgerät auszuüben, für welche der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des nachgewiesen hat.
(2) Die eingeschränkte Grundberechtigung gemäß ist auf Antrag auf andere in bezeichnete Fachrichtungen zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des nachgewiesen hat.
