Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eingeschränkte Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte

. (1) Die Grundberechtigung gemäß kann auf Antrag auf eine oder mehrere der folgenden Fachrichtungen eingeschränkt erteilt werden:

1. Flugwerk,

2. Triebwerk oder

3. Bordausrüstung.

(2) Die Bestimmungen der und 122 gelten sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass sich die praktische Prüfung auf die vom Bewerber angestrebte Fachrichtung beschränkt.

(3) Abweichend von genügt bei Bewerbern um eine eingeschränkte Grundberechtigung, die ein Lehrverhältnis in einem entsprechenden verwandten Gewerbe erfolgreich abgeschlossen haben, der Nachweis von einem Jahr Praxis in der Instandhaltung jener Luftfahrzeugmuster bzw. jenes zivilen Luftfahrtgeräts, für welche die Berechtigung angestrebt wird.

(4) Abweichend von genügt bei Bewerbern um eine eingeschränkte Grundberechtigung für Freiballone, Segelflugzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Fallschirme, Ultraleichtluftfahrzeuge, Luftschiffe sowie unbemannte Luftfahrzeuge mit weniger als 150 kg MTOM an Stelle des Nachweises gemäß der Nachweis einer Einweisung durch einen Luftfahrzeugwart mit entsprechender Berechtigung oder durch den Hersteller oder einer von diesen autorisierten Person und an Stelle des Nachweises gemäß der Nachweis einer der angestrebten Berechtigung entsprechenden einjährigen Praxis.

(5) Die Inhaber einer eingeschränkten Grundberechtigung dürfen nicht als Kontrollwart gemäß § 50 Abs. 4 ZLLV 2005 tätig werden oder eine Freigabebescheinigung gemäß JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ausstellen.