Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erforderliche Zusatzbeschriftung „EXPERIMENTAL“

. An Amateurbau-Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugen in Erprobung ist die Beschriftung „EXPERIMENTAL“ in einer Größe von mindestens 5 cm in der Nähe des Einstieges anzubringen.