Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitverschulden

Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass der Schadenersatz unter Berücksichtigung aller Umstände gemindert oder versagt wird, wenn der Kläger durch sein Verschulden zur Entstehung oder Vergrößerung des Schadens beigetragen hat.