Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Haftung des Staates

Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht geeignete Verfahren vor, in denen Geschädigte von dem Staat oder - sofern die Vertragspartei kein Staat ist – von den zuständigen Stellen dieser Vertragspartei Schadenersatz verlangen können, wenn der Schaden durch eine Korruptionshandlung von Amtsträgern oder Bediensteten dieser Vertragspartei in Wahrnehmung ihrer Aufgaben verursacht wurde.