Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Auskunftspflichtig sind:

a) bei Erhebungen gemäß alle ausländischen Luftbeförderungsunternehmen, denen Verkehrsrechte eingeräumt worden sind, sowie alle inländischen Luftbeförderungsunternehmen;

b) bei Erhebungen gemäß alle Zivilflugplatzhalter;

c) bei Erhebungen gemäß alle Halter von im Zeitpunkt der Erhebungen im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeugen; für Zivilluftfahrzeuge, die innerhalb des Berichtszeitraumes im Luftfahrzeugregister eingetragen waren, im Zeitpunkt der Erhebung jedoch nicht mehr eingetragen sind, sind die zuletzt im Luftfahrzeugregister eingetragen gewesenen Luftfahrzeughalter zur Auskunftserteilung verpflichtet.