. Auskunftspflichtig sind:
a) bei Erhebungen gemäß alle ausländischen Luftbeförderungsunternehmen, denen Verkehrsrechte eingeräumt worden sind, sowie alle inländischen Luftbeförderungsunternehmen;
b) bei Erhebungen gemäß alle Zivilflugplatzhalter;
c) bei Erhebungen gemäß alle Halter von im Zeitpunkt der Erhebungen im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeugen; für Zivilluftfahrzeuge, die innerhalb des Berichtszeitraumes im Luftfahrzeugregister eingetragen waren, im Zeitpunkt der Erhebung jedoch nicht mehr eingetragen sind, sind die zuletzt im Luftfahrzeugregister eingetragen gewesenen Luftfahrzeughalter zur Auskunftserteilung verpflichtet.
