Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Bestimmungen über zugehörige Einrichtungen

Zugang zu zugehörigen Einrichtungen

. (1) Betreiber von Kommunikationsnetzen und Anbieter von Kommunikationsdiensten haben zu folgenden zugehörigen Einrichtungen zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu gewähren und eine nichtdiskriminierende Nutzung sicherzustellen:

1. zu APIs,

2. zu EPGs sowie

3. zu Zugangsberechtigungssystemen.

(2) Betreiber von zugehörigen Einrichtungen haben eine diskriminierungsfreie Nutzung von zugehörigen Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 insbesondere durch folgende Maßnahmen sicherzustellen:

1. Im Fall der Bereitstellung eines EPG müssen die digitalen Programme und Zusatzdienste unter fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen für den Konsumenten auffindbar sein,

2. API-Eigentümer haben Anbietern von digitalen Programmen oder Zusatzdiensten Informationen über technische Parameter zur Nutzung der API gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen.