Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

. Im Sinne dieser Verordnung ist:

1. anerkannte europäische Normenorganisation: das European Telecommunications Standards Institute (ETSI);

2. Digitalfernsehgerät: ein Gerät zum Empfang eines Digitalfernsehsignals;

3. Digitalfernsehsignal: die terrestrische, kabelgebundene oder satellitengestützte Übertragung eines Sendesignals zum Empfang;

4. elektronische Programmführer (Navigator) (EPG): ein Zusatzdienst, dessen Angebot typischerweise grundlegende Informationen zum laufenden und kommenden Programm beinhaltet;

5. offene Schnittstellenbuchse: eine Schnittstellenbuchse, die entweder von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation genormt wurde oder einer von ihr festgelegten Norm entspricht oder einer branchenweiten Spezifikation entspricht sowie

6. Rundfunkveranstalter: der Österreichische Rundfunk, Fernsehveranstalter im Sinne des sowie Hörfunkveranstalter im Sinne des (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 150/2020.