Ausnahmebewilligungen
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des bewilligen, soweit keine erhebliche Beeinträchtigung der gemäß wesentlichen Bestandteile des Schutzgebietes zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinn des Abs 1 zugänglich sind, werden festgelegt:
1. Maßnahmen, die im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsprojekten erforderlich sind;
2. die Räumung des Bachbettes im Karlgraben zur Vermeidung von Schäden im anschließenden Verlauf des Zinkenbachs.
