Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schutzbestimmungen

(1) Im Schutzgebiet sind folgende Eingriffe in die Natur untersagt:

1. die Errichtung baulicher und sonstiger Anlagen;

2. die Vornahme von Bodenverwundungen und Aufschüttungen;

3. die Beeinträchtigung von Gewässern und von deren Randbereichen;

4. das Befahren mit Fahrzeugen;

5. das Betreten des Schutzgebietes abseits von Forststraßen oder markierten Wegen und Steigen;

6. das Einbringen gebietsfremder Pflanzen;

7. das Beschädigen von Pflanzen;

8. die Verwendung chemischer Pflanzen- oder Schädlingsbekämpfungsmittel.

(2) Vom Verbot ausgenommen sind folgende Maßnahmen:

1. die forstwirtschaftliche Nutzung durch Einzelstammentnahme, Gruppenplenterungen und Femelungen bis zu einer Fläche von 0,1 ha sowie die Aufforstung mit standortgemäßen Laubgehölzen und der Weißtanne als Beimischung;

2. mechanische Forstschutzmaßnahmen und das Bestreichen von Baumtrieben mit Verbissschutzmitteln;

3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd einschließlich der Errichtung von Bodensitzen, Hochsitzen und Hochständen;

4. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei einschließlich der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Fischwässern, soweit dies nicht mit der Errichtung von Anlagen verbunden ist;

5. notwendige Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden Anlagen;

6. das Betreten des Gebietes durch den Grundeigentümer sowie seine Vertreter oder von ihm Beauftragte und Pächter;

7. das Betreten des Gipfelbereiches des Osterhorns und der vom Osterhorn Richtung Nordosten und Westen führenden Grate.