. Markierung von Wasserflugplätzen
Die Ränder von Wasserpisten müssen in Abständen von 60 m, die Ränder von Fahrrinnen, Wendebecken und Anlegestellen in Abständen von 30 m durch dauerhaft verankerte, gelbe Bojen nach dem Muster der Anlage 1 Abbildung 3 markiert sein.
