Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. Markierung von Flugfeldern ohne Pisten

Auf Flugfeldern ohne Pisten muß der Rand der Bewegungsfläche durch Dachreiter nach dem Muster der Anlage 9 Abbildung 1, die in Abständen von 30 m bis 40 m aufzustellen sind, markiert sein.