Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Meldetechnische Bestimmungen

. Zum Abschluss des Geschäftsjahres haben die Meldungen gemäß Anlage A1 und Anlage A2 sowohl gemäß den Bestimmungen der und 2 als auch auf Basis der vom Wirtschaftsprüfer geprüften Daten zu erfolgen. Die Meldungen auf Basis der vom Wirtschaftsprüfer geprüften Daten haben unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu erfolgen.