Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vermögens-, Erfolgs- und Risikodaten

. (1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A1 insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und ebenso zusätzlich Informationen über Kreditgewährungen ( bzw. ), die Sicherung der Kundengelder ( bzw. ) und über die organisatorischen Anforderungen ( bzw. ) zu übermitteln.

(Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 30.9.2014 außer Kraft getreten)

(2) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zu der Anlage A1 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(Anm.: Abs. 2a mit Ablauf des 30.9.2014 außer Kraft getreten)