Wiederholen einer Ergänzungsprüfung und Abbruch der Ergänzungsausbildung
. (1) Jede Ergänzungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist vor der Prüfungskommission ( bzw. 34) abzulegen. Der Prüfungserfolg ist gemäß zu beurteilen.
(2) Wenn die zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, scheidet der/die Nostrifikant/in automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert. Eine Wiederholung oder ein Neubeginn der Ergänzungsausbildung ist nicht zulässig.
(3) Wird eine Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in abgebrochen und liegen nicht die im Abs. 2 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen anzurechnen bzw. ohne Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfungen zu berücksichtigen.
