Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Prüfungskommission

. (1) Vom Rechtsträger des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz ist eine Prüfungskommission für die Durchführung der kommissionellen Abschlussprüfungen einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:

1. die Lehrgangsleitung oder deren Stellvertretung als Vorsitzende/r,

2. ein/e Vertreter/in der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer,

3. die Lehrkraft des jeweiligen Prüfungsfachs.

(2) Als Beobachter/innen können zur Prüfungskommission

1. ein/e vom/von der Landeshauptmann/-frau entsandte/r Vertreter/in und

2. ein/e Vertreter/in der Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen

entsandt werden.

(3) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission gemäß Abs. 1 in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit.

(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder und Beobachter/innen ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in die übrigen Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter/innen gemäß Abs. 1 anwesend sind.