Zusätzliche Teilprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung
. (1) Zusätzliche Teilprüfungen gemäß sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung von der betreffenden Lehrkraft durchzuführen. Die Beurteilungsstufen gemäß sind anzuwenden.
(2) Wird eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 negativ beurteilt, ist gemäß zweiter Satz vorzugehen. Die kommissionelle Abschlussprüfung ist abzubrechen.
