Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zusätzliche Teilprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung

. (1) Zusätzliche Teilprüfungen gemäß sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung von der betreffenden Lehrkraft durchzuführen. Die Beurteilungsstufen gemäß sind anzuwenden.

(2) Wird eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 negativ beurteilt, ist gemäß zweiter Satz vorzugehen. Die kommissionelle Abschlussprüfung ist abzubrechen.