Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Leistungsbeurteilung

. (1) Einzelprüfungen gemäß der Anlage 1 können in Form eines mündlichen oder schriftlichen Verfahrens durchgeführt werden. Die Teilnehmer/innen sind zeitgerecht über die Form und die Termine zu informieren. Eine ausreichende Vorbereitungszeit ist sicherzustellen.

(2) Bei den Einzelprüfungen sind für die Beurteilung der Leistungen der Teilnehmer/innen folgende Beurteilungsstufen heranzuziehen:

1. „sehr gut“ (1),

2. „gut“ (2),

3. „befriedigend“ (3),

4. „genügend“ (4),

5. „nicht genügend“ (5).

Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 4 gegeben.

(3) In jenen Unterrichtsfächern, in den gemäß Anlage 1 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, ist bei ungerechtfertigter Abwesenheit beim Prüfungstermin die Leistung der/des Teilnehmers/-in mit „nicht genügend“ zu beurteilen.

(4) Bei der Beurteilung der Leistungen der Teilnehmer/innen in den Unterrichtsfächern, in denen gemäß Anlage 1 nur die Teilnahme vorgesehen ist, sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:

1. „erfolgreich teilgenommen“,

2. „nicht genügend“.

(5) Die Lehrkraft hat die Ergebnisse der Leistungsfeststellung und -beurteilung zu dokumentieren.