Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Leistungsfeststellung und -beurteilung

Allgemeines

. (1) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz ist der Ausbildungserfolg der Teilnehmer/innen im Sinne des stattgefundenen Kompetenzerwerbs, wie im Qualifikationsprofil gemäß der Anlage 2 vorgesehen, zu überprüfen und zu beurteilen.

(2) Die Lehr- und Fachkräfte haben sich während der theoretischen Ausbildung vom Lernfortschritt der Teilnehmer/innen zu überzeugen und den Lernprozess zu dokumentieren.

(3) Die Leistungsfeststellung und -beurteilung hat auf Grundlage objektiver und am Kompetenzerwerb orientierter Beurteilungskriterien zu erfolgen.