Aktives und passives Wahlrecht
. (1) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Wahl () Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 10 ZÄKG sind.
(2) Jede wahlberechtigte Person ist in dem Wahlkreis aktiv und passiv wahlberechtigt, dem sie gemäß zugehörig ist.
