Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

1. Abschnitt

Wahlen in die Landeszahnärztekammern

Wahlkreise

. (1) Jedes Bundesland bildet für die Wahlen in die jeweilige Landeszahnärztekammer einen Wahlkreis.

(2) Die Zugehörigkeit eines Kammermitglieds zu einem Wahlkreis bestimmt sich nach dessen Zuordnung zur Landeszahnärztekammer des jeweiligen Bundeslandes gemäß – ZÄKG, BGBl. I Nr. 154/2005.