Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufgaben der Wahlkommissionen

. (1) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:

1. die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltags und des Zeitraums, innerhalb dessen die Wahlkuverts bei der Kreiswahlkommission eingelangt sein oder abgegeben werden müssen ();

2. die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen ();

3. die Bekanntmachung, an welchen Orten sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen (), sowie die Veranlassung der Auflegung der Wählerlisten ();

4. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten ();

5. die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge ( f);

6. die Überprüfung der Wahlergebnisse () und die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse ();

7. die Zuweisung der Funktionen an die gewählten Personen und die Verlautbarung des Wahlergebnisses () und die Verständigung der Delegierten ();

8. die Verständigung des/der Sukzessors/Sukzessorin bzw. Delegierten von der Nachbesetzung ();

9. die Verlautbarung von erfolgten Nachbesetzungen () bzw. Nachwahlen ().

(2) Den Kreiswahlkommissionen obliegt insbesondere:

1. die Auflegung und Überprüfung der Wählerlisten ();

2. die Herstellung der amtlichen Stimmzettel und Rückkuverts ();

3. die Übermittlung der amtlichen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel ();

4. die Durchführung des Abstimmungsverfahrens ( ff);

5. die Stimmenzählung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ( f);

6. die Erstellung der Niederschrift und Übermittlung des Wahlaktes an die Hauptwahlkommission ().