Aufgaben der Wahlkommissionen
. (1) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:
1. die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltags und des Zeitraums, innerhalb dessen die Wahlkuverts bei der Kreiswahlkommission eingelangt sein oder abgegeben werden müssen ();
2. die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen ();
3. die Bekanntmachung, an welchen Orten sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen (), sowie die Veranlassung der Auflegung der Wählerlisten ();
4. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten ();
5. die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge ( f);
6. die Überprüfung der Wahlergebnisse () und die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse ();
7. die Zuweisung der Funktionen an die gewählten Personen und die Verlautbarung des Wahlergebnisses () und die Verständigung der Delegierten ();
8. die Verständigung des/der Sukzessors/Sukzessorin bzw. Delegierten von der Nachbesetzung ();
9. die Verlautbarung von erfolgten Nachbesetzungen () bzw. Nachwahlen ().
(2) Den Kreiswahlkommissionen obliegt insbesondere:
1. die Auflegung und Überprüfung der Wählerlisten ();
2. die Herstellung der amtlichen Stimmzettel und Rückkuverts ();
3. die Übermittlung der amtlichen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel ();
4. die Durchführung des Abstimmungsverfahrens ( ff);
5. die Stimmenzählung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ( f);
6. die Erstellung der Niederschrift und Übermittlung des Wahlaktes an die Hauptwahlkommission ().
