Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stimmenzählung

. (1) Wenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden Wahlkuverts gemäß behandelt worden sind, erklärt der/die Vorsitzende die Stimmenabgabe für geschlossen.

(2) Die Kreiswahlkommission mischt sodann die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:

1. die Zahl der gemäß wegen Nichteintragung in die Wählerliste von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts;

2. die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts;

3. die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen;

4. den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl gemäß Z 2 mit der Zahl gemäß Z 3 nicht übereinstimmt.

(3) Die Kreiswahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:

1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2. die Summe der gültigen Stimmen;

3. die auf die einzelnen wahlwerbenden Personen entfallenden abgegeben gültigen Stimmen.

(4) Die Kreiswahlkommission darf Bedienstete der Geschäftsstelle der Kreiswahlkommission zur Unterstützung bei der Stimmzählung heranziehen.