Zustellung
. Zustellungen an den/die Beschuldigten/Beschuldigte sind nach Maßgabe der bis 83 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluss und das Erkenntnis des Disziplinarrats sind dem/der Disziplinarbeschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Hat der/die Beschuldigte einen/eine Verteidiger/Verteidigerin bestellt, so ist, von Ladungen und vom Fall des abgesehen, nur an diesen/diese zuzustellen.
