Die Verteilung der Mandate gemäß ist allen Landtagswahlen zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweil nächsten Volkszählung stattfinden (§ 2b Abs. 6 K-LTWO).
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