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Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 56/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2b Abs. 5 der Kärntner Landtagswahlordnung – K-LTWO, LGBl. Nr. 191/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022, wird kundgemacht:

Auf Grund des Ergebnisses der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober 2021 entfallen auf die im der Kärntner Landtagswahlordnung angeführten Wahlkreise folgende Zahl von Mandaten:

Wahlkreis

Bereich

Zahl der Mandate

1

Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt und Bereich des politischen Bezirkes Klagenfurt Land

10

 

 

 

2

Bereich des politischen Bezirkes St. Veit an der Glan, Bereich des politischen Bezirkes Völkermarkt sowie Bereich des politischen Bezirkes Wolfsberg

10

 

 

 

3

Bereich der Stadt Villach und Bereich des politischen Bezirkes Villach Land

8

 

 

 

4

Bereich des politischen Bezirkes Hermagor, Bereich des politischen Bezirkes Spittal an der Drau sowie Bereich des politischen Bezirkes Feldkirchen

8

Die Verteilung der Mandate gemäß ist allen Landtagswahlen zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweil nächsten Volkszählung stattfinden ().

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.