Berufsbezeichnung
. (1) Personen, die zur Ausübung des Dentistenberufs berechtigt sind, haben die Berufsbezeichnung „Dentist“/„Dentistin“ zu führen.
(2) Die Führung
1. einer Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
2. anderer verwechselbarer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung
ist verboten.
