Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berufsbezeichnung

. (1) Personen, die zur Ausübung des Dentistenberufs berechtigt sind, haben die Berufsbezeichnung „Dentist“/„Dentistin“ zu führen.

(2) Die Führung

1. einer Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 durch hiezu nicht berechtigte Personen,

2. anderer verwechselbarer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung

ist verboten.