Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Berufsberechtigung

. (1) Zur Ausübung des Dentistenberufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

1. die allgemeinen Berufsausübungserfordernisse gemäß bis 4,

2. einen Qualifikationsnachweis gemäß und

3. die Eintragung in die Zahnärzteliste als Dentist/Dentistin.

(2) Für Gruppenpraxen gemäß , denen als Gesellschafter/Gesellschafterinnen ein/eine oder mehrere Dentisten/Dentistinnen angehören, gelten über die entsprechenden Regelungen dieses Bundesgesetzes hinaus folgende Bestimmungen:

1. In der Firma der Gruppenpraxis sind auch die in der Gruppenpraxis durch die Gesellschafter/Gesellschafterinnen vertretenen Berufe anzuführen.

2. Die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis ergibt sich aus der Berufsberechtigung der an der Gruppenpraxis als Gesellschafter/Gesellschafterinnen beteiligten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und Dentisten/Dentistinnen.