Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vollziehung

. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1. hinsichtlich der , , , , und 6, , , 38, 58, 63, 67, 68, 70, 71, 73, 74, 79 bis 84, sowie der bis 114 der Bundesminister für Justiz,

2. hinsichtlich der , , , 33, 35 bis 37, 39 bis 57, 62, 64 bis 66, 69, 72 und 75 bis 78 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.