. Bei der Vergabe von Darlehen gemäß und bei der Übernahme von Haftungen und Garantien gemäß , , sowie ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Finanzen und dem Vizekanzler herzustellen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Bei der Vergabe von Darlehen gemäß und bei der Übernahme von Haftungen und Garantien gemäß , , sowie ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Finanzen und dem Vizekanzler herzustellen.